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   BPatG, 22.11.2011 - 23 W (pat) 352/05   

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https://dejure.org/2011,13277
BPatG, 22.11.2011 - 23 W (pat) 352/05 (https://dejure.org/2011,13277)
BPatG, Entscheidung vom 22.11.2011 - 23 W (pat) 352/05 (https://dejure.org/2011,13277)
BPatG, Entscheidung vom 22. November 2011 - 23 W (pat) 352/05 (https://dejure.org/2011,13277)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 59 PatG, § 21 Abs 1 Nr 1 PatG, § 4 PatG, § 240 ZPO
    Einspruchsverfahren - keine Unterbrechung bei Insolvenz der Einsprechenden - keine erfinderische Tätigkeit

  • rewis.io

    Einspruchsverfahren - keine Unterbrechung bei Insolvenz der Einsprechenden - keine erfinderische Tätigkeit -

  • rewis.io

    Einspruchsverfahren - keine Unterbrechung bei Insolvenz der Einsprechenden - keine erfinderische Tätigkeit -

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.06.2007 - X ZB 6/05

    Informationsübermittlungsverfahren II

    Auszug aus BPatG, 22.11.2011 - 23 W (pat) 352/05
    Mit dem Anspruch 1 fallen wegen der Antragsbindung auch die Unteransprüche nach dem Hauptantrag, vgl. BGH GRUR 2007, 862, Abs. [22] - Informationsübermittlungsverfahren II m. w. N.

    Mit dem Anspruch 1 fallen wegen der Antragsbindung auch die Unteransprüche nach Hilfsantrag 2, vgl. BGH GRUR 2007, 862, Abs [22] - Informationsübermittlungsverfahren II m. w. N.

  • BGH, 10.01.1995 - X ZB 11/92

    "Aluminum-Trihydroxid"; Einreichung der Vollmacht des Patentanwalts;

    Auszug aus BPatG, 22.11.2011 - 23 W (pat) 352/05
    Die Zulässigkeit der Ansprüche ist im Einspruchsverfahren von Amts wegen auch dann zu überprüfen, wenn von der Einsprechenden der Widerrufsgrund der unzulässigen Erweiterung - wie vorliegend - nicht geltend gemacht worden ist (vgl. hierzu BGH GRUR 1995, 333 - "Aluminium-Trihydroxid") .
  • BGH, 10.12.1987 - X ZB 28/86

    Zurücknahme der Beschwerde gegen einen einen Einspruch als unzulässig

    Auszug aus BPatG, 22.11.2011 - 23 W (pat) 352/05
    Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, weil der Widerrufsgrund des § 21 PatG, insbesondere bzgl. der fehlenden Neuheit (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und § 3) hinsichtlich der Druckschrift E2 angegeben ist und die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen aufgeführt sind (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG), da in der zugehörigen Begründung ein konkreter Bezug der einzelnen Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 zum Stand der Technik nach der Druckschrift E2 hergestellt wird, um fehlende Neuheit zu belegen, vgl. BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, li.
  • BPatG, 02.10.1998 - 33 W (pat) 15/98
    Auszug aus BPatG, 22.11.2011 - 23 W (pat) 352/05
    Diese Rechtsprechung ist von Senaten des BPatG auf die Beantwortung der Frage übertragen worden, ob eine Insolvenz des Einsprechenden das Einspruchsverfahren unterbricht (vgl. z.B. BPatGE 40, 229).
  • RG, 27.09.1933 - I 59/33

    1. Unterbricht die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des

    Auszug aus BPatG, 22.11.2011 - 23 W (pat) 352/05
    Zwar ist für die Nichtigkeitsklage anerkannt, dass eine Insolvenz des Nichtigkeitsklägers jedenfalls dann das Nichtigkeitsverfahren unterbricht, wenn der Nichtigkeitskläger Gewerbetreibender ist und die Umstände dafür sprechen, dass er die Klage mit Rücksicht auf den Gewerbebetrieb erhoben hat (so schon RGZ 141, 427).
  • BGH, 09.12.2008 - X ZB 6/08

    Ventilsteuerung

    Auszug aus BPatG, 22.11.2011 - 23 W (pat) 352/05
    Diese zeitlich bis zum 30. Juni 2006 begrenzte Verlagerung der Zuständigkeit hat der BGH als nicht verfassungswidrig beurteilt, vgl. BGH GRUR 2009, 184 - Ventilsteuerung m. w. N. Demnach besteht eine vor dem 1. Juli 2006 begründete Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch auch nach der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 fort.
  • BPatG, 08.10.2013 - 6 W (pat) 39/08

    Patentbeschwerdeverfahren - zur Unterbrechung bei Insolvenz der Einsprechenden -

    Ein solcher masserelevanter Fall ist z. B. dann gegeben, wenn der Einsprechende wegen Verletzung des Streitpatents in Anspruch genommen wird (Anschluss an Beschluss des 23. Senats vom 22. November 2011   23 W (pat) 352/05 sowie Abgrenzung gegenüber BPatGE 40, 227).

    Richtig ist deshalb, dass die Insolvenz eines Einsprechenden nur dann zur Unterbrechung des (Einspruchs-)Beschwerdeverfahrens führt, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine vermögensrechtlich bedeutsame Beziehung, die zwischen den Beteiligten besteht, den Hintergrund des Verfahrens bildet (vgl. BPatG, Beschluss vom 12.11.2011, Az. 23 W (pat) 352/05 - veröffentlicht im Internet unter JURIS ® Das Rechtsportal, dort Rn. 25 ff.; Schnekenbühl in Fitzner/Lutz/Bodewig, PatKomm, PatG § 59 Rn. 176; vgl. auch: BGH GRUR 1995, 394 - "Aufreißdeckel").

  • BPatG, 12.05.2016 - 7 W (pat) 29/15

    Patentbeschwerdeverfahren - Zahlung der Einspruchsgebühr - "Verzögerte

    Nach jüngerer Rechtsprechung soll die Insolvenz des Einsprechenden zwar nur dann zur Unterbrechung führen, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine vermögensrechtlich bedeutsame Beziehung, die zwischen den Beteiligten besteht, den Hintergrund des Verfahrens bildet (vgl. BPatGE 54, 172 - Dachhaken; BPatG, Beschluss vom 22. November 2011, 23 W (pat) 352/05; vgl. auch BGH GRUR 1995, 394 - Aufreißdeckel).
  • BPatG, 17.06.2019 - 19 W (pat) 104/17

    Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das

    Das Einspruchs-(Beschwerde-)Verfahren könnte nur dann die Insolvenzmasse i. S. d. § 240 Satz 1 ZPO betreffen, wenn eine vermögensrechtlich bedeutsame Beziehung zwischen den Beteiligten bestünde, die den Hintergrund des Verfahrens bildet, etwa wenn die Einsprechende von der Patentinhaberin aus dem Patent bereits in Anspruch genommen wird oder dies konkret beabsichtigt ist (vgl. BPatG, Beschluss vom 22. November 2011, 23 W (pat) 352/05, juris; BPatG, Beschluss vom 8. Oktober 2013, 6 W (pat) 39/08, BlPMZ 2014, 142 - Dachhaken; Engels in Busse/ Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 59 Rdn. 347).
  • BPatG, 02.04.2014 - 9 W (pat) 46/08
    Zwar wird die Auffassung vertreten, dass eine Unterbrechung bei Insolvenz des Einsprechenden nur bei dessen besonderen Rechtsschutzbedürfnis eintrete, weil er nämlich an dem im Streit befindlichen Patent bereits in Anspruch genommen worden sei (BPatG 23 W (pat) 352/05).
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